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Keine Gebühren für Transparenzregister!

Ein im Vereinsregister eingetragener Verein („ e. V.“) ist nicht zur Registrierung im Transparenzregister verpflichtet.

Ein Verein mit dem Namen „Organisation Transparenzregister e. V.“ schreibt derzeit Sportvereine an und fordert sie auf, Angaben zur Eintragung in ein Register zu machen. Für ihre Dienste verlangt diese Organisation einen Beitrag in Höhe von 49,00 Euro.

Kommen Sie einer solchen Aufforderung nicht nach! Ein im Vereinsregister eingetragener Verein („ e. V.“) ist nicht zur Registrierung im Transparenzregister verpflichtet.


Zum Hintergrund

Im Jahre 2017 wurde im Zusammenhang mit der Einführung des Geldwäschegesetzes ein zentrales Transparenzregister geschaffen. Grundsätzlich müssen alle „juristischen Personen des Privatrechts“ - also auch Vereine - ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ (bei Vereinen ist dies der Vorstand) im Transparenzregister melden und damit „transparent“ machen.

Kosten für die Eintragung und Registrierung entstehen allerdings nicht. Zudem entfällt die Meldepflicht ohnehin bei allen Sport- (und anderen) Vereinen, wenn diese als eingetragener Verein („ e. V.“) in einem elektronischen Vereinsregister eingetragen sind. Da dies in Mecklenburg-Vorpommern mittlerweile auf alle eingetragenen Vereine zutrifft, müssen diese sich also nicht im zentralen Transparenzregister registrieren lassen.

Beachten Sie, dass Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes zeitnah beim Vereinsregister (mit Unterschriftsbeglaubigung durch einen Notar) zur Eintragung anzumelden sind. Hierzu ist jeder Verein nach dem Vereinsrecht verpflichtet.


Jährliche Gebühr für die Führung des Transparenzregisters?

Eingetragene Vereine sind zwar nicht meldepflichtig, grundsätzlich jedoch zur Zahlung einer Gebühr für die Führung des Transparenzregisters verpflichtet (bisher 2,50 Euro jährlich, ab 2020: 4,80 Euro). Mit einer Ausnahme: Gemeinnützige Vereine werden seit Anfang 2020 auf Antrag von der jährlichen Gebührenpflicht für die Führung von Vereinen im Transparenzregister befreit. Sollten Sie also einen Gebührenbescheid der Bundesanzeiger Verlag GmbH erhalten, stellen Sie einen Befreiungsantrag unter Vorlage des Freistellungsbescheides des Finanzamtes. Zum Befreiungsantragsverfahren soll es in Kürze nähere Informationen auf der Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) geben. (Text. LSB M-V)